ITK-Mietverträge sind kein Finanzierungsgeschäft gemäß KWG
Viel Lärm um nichts

Von F. Manfred Koch, Rechtsanwalt

VAF klärt Irreführung auf: Der Versuch, klassische Mietverträge in die Nähe von genehmigungspflichtigem Finanzierungsgeschäft wie Leasing zu rücken, geht ins Leere.

Frei nach dem Motto "Der Gesetzgeber ist der beste Vertriebshelfer" erschienen in den vergangenen Monaten allerorts Veröffentlichungen von Finanzdienstleistern und Beratern. Mal als Werbeschrift, mal im Gewand des Fachbeitrags. Einhelliger Tenor: Wer ITK-Equipment vermietet, sei in Gefahr, als Finanzdienstleister im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) eingestuft zu werden. Folge wäre eine Anzeigepflicht gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Von Genehmigungsvorbehalten und Strafen war die Rede. Wollten sich da vielleicht Berater und Finanzierer neue Kunden verschaffen?
"Alles Panikmache", kommentiert F. Manfred Koch. Im Auftrag des VAF hat der Mönchengladbacher Rechtsanwalt den Sachverhalt aufgearbeitet. Koch kennt das Mietgeschäft der VAF-Mitglieder seit vielen Jahren und folgert: "Die typischen Mietverträge im Tele-kommunikationsbereich sind nicht an die BaFin zu melden. Daran ändern auch Variationen wie beispielsweise eine Kaufoption am Ende der Vertragslaufzeit in aller Regel nichts. Nur dann, wenn ganz überwiegend die mietvertraglichen Pflichten in einem Vertrag auf den Kunden abgewälzt werden, also das Finanzierungsgeschäft bei dem Vertrag im Vordergrund steht, kommt ein Finanzierungsleasing in Betracht, das zu melden wäre." (VAF-Mitglieder haben mit Rundschreiben 42/2009 eine ausführliche Stellungnahme erhalten.)

April 2010