Haftung für Aus- und Einbaukosten bei mangelhafter Lieferung
Von F. Manfred Koch, Rechtsanwalt
Immer wieder taucht folgende Frage auf:
Wer trägt die Kosten für den Ausbau mangelhaft gelieferter Teile und den Einbau der als Ersatz zur Verfügung zu stellenden Austauschteile?
Zunächst einmal ist zu unterscheiden zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag:
Werkvertrag
Beim Werkvertrag stellt sich diese Frage nicht, weil der Werkunternehmer verpflichtet ist, dem Kunden ein mangelfreies Werk zu übergeben. Hat der Werkunternehmer eine mangelhafte Sache geliefert und eingebaut und es stellt sich später ein Mangel heraus, dann muss der Werkunternehmer auf seine Kosten das mangelhafte Teil ausbauen und ein mangelfreies Teil einbauen.
Kaufvertrag
Beim Kaufvertrag hat der Verkäufer grundsätzlich nur bei Auftauchen eines Mangels dem Käufer eine mangelfreie Sache zur Verfügung zu stellen. Etwaige Ausbaukosten einer verkauften, dann jedoch mangelhaften Sache und die Kosten für den Einbau der vom Verkäufer zur Verfügung gestellten mangelfreien Sache hat grundsätzlich der Käufer zu tragen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft. In diesem Falle haftet der Verkäufer für die Ausbaukosten des mangelhaften Teils und die Einbaukosten des mangelfreien Teils gem. § 280 BGB. In Betracht kommen folgende Fälle:
- Der Verkäufer hat bereits beim Verkauf gewusst, dass das Teil mangelhaft war. Dann hat er schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu liefern. Für diesen Pflichtenverstoß haftet er und wird für die Kosten des Ausbaus des mangelhaften Teils und des Einbaus des mangelfreien Teils einzustehen haben.
- Der Verkäufer hat die verkaufte Sache selbst hergestellt und damit die Mangelhaftigkeit bei der Produktion zu verantworten. Auch in diesem Falle haftet der Verkäufer, weil er verpflichtet war, eine mangelfreie Sache herzustellen und zu liefern, er aber bei der Herstellung schuldhaft gegen diese Pflicht verstoßen hat. Er muss die Aus- und Einbaukosten tragen.
- Der Verkäufer ist nur ein Zwischenhändler:
Wer von einem Hersteller als Händler Ware kauft und verkauft sie weiter und der Mangel ist nicht erkennbar, haftet dem Käufer im Wesentlichen nur für die Neulieferung eines mangelfreien Gegenstandes. Dieser Händler hat nicht die Kosten des Ausbaus des mangelhaften Teils und des Einbaus des mangelfreien Teils zu tragen. Auf diesen Kosten bleibt in der Regel der Käufer sitzen.
Dies hat der BGH u.a. mit einem Urteil vom 15. Juli 2008 entschieden, bei welchem ein Verkäufer mangelhafte Parkettstäbe geliefert hatte, die vom Kunden eingebaut worden waren. Der Verkäufer hatte die Parkettstäbe seinerzeit von einem Vorlieferanten erworben und konnte die Mangelhaftigkeit nicht erkennen. Der Käufer blieb auf den Kosten für den Ausbau der mangelhaften Parkettstäbe und den Einbau der vom Verkäufer zu liefernden neuen Parkettstäbe sitzen.
Neuerdings wird aber darüber diskutiert, ob nicht der Verkäufer als Händler im Wege der sogenannten Drittschadensliquidation die Ansprüche des Käufers gegen den Hersteller und Vorlieferanten geltend machen kann nach dem Motto, dass der Verkäufer als Händler zwar eine Vertragsbeziehung zu dem Vorlieferanten, jedoch keinen Schaden, der endgültige Kunde zwar einen Schaden aber keinen Vertrag zum Vorlieferanten hat. Dies ist juristisch ein schwieriges Feld. In jedem Falle sollte man versuchen, in diesen Fällen gegebenenfalls seinem Kunden Hilfe anzubieten. Eine Verpflichtung im Wege der Drittschadensliquidation den Anspruch beim Vorlieferanten geltend zu machen, dürfte aber nicht bestehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten:
Wer Ware verkauft haftet für die Aus- und Einbaukosten bei der Ersatzlieferung nur dann, wenn er schuldhaft eine Vertragspflicht verletzt hat, er also entweder das mangelhafte Teil selbst hergestellt oder aber bei Lieferung den Mangel gekannt hat. Ansonsten trägt der Käufer die Kosten selbst.
August 2010 |