Compliance für mittelständische Unternehmen Von Dr. Eckhard Voßiek, LL.M. In den letzten Jahren ist die Rechtssprache in Deutschland um mehrere Anglizismen reicher geworden, die im modernen Wirtschaftsalltag inzwischen nicht mehr wegzudenken sind. Dies trifft in besonderem Maße auch auf die Begriffe Corporate Governance und Compliance zu. Es findet sich heute wohl kaum noch ein börsennotiertes Großunternehmen, welches in den jährlichen Berichten aber auch in der Außendarstellung nicht auf diese Schlagworte zurückgreift. Für mittelständische Betriebe und Kleinunternehmen, die in der Regel nicht als börsennotierte Aktiengesellschaften organisiert sind, stellen sich in diesem Zusammenhang zwei Fragen: Betreffen die hinter diesen Begriffen stehenden rechtlichen Probleme auch das eigene Unternehmen und wenn ja, was ist konkret zu tun? Während die erste Frage oftmals mit einem klaren Ja zu beantworten ist, gilt für die konkrete Umsetzung, dass Augenmaß gefordert ist. Bisher existiert weltweit weder ein einheitliches Verständnis noch eine einheitliche Definition, was unter Corporate Governance genau zu verstehen ist. Ganz allgemein lässt sich Corporate In Deutschland wurde durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 1. Mai 1998 (KonTraG) erstmals die rechtliche Verpflichtung von Unternehmen verankert, ein solches Risikomanagementsystem (RMS) zu installieren. Obwohl diese Pflicht nach dem KonTraG unmittelbar nur die Unternehmensleitung börsennotierter Aktiengesellschaften trifft, handelt es sich gleichwohl nicht um einen Luxus, den sich lediglich Großkonzerne leisten müssen. Ausgehend von der Begründung zum KonTraG hat das Gesetz auch Ausstrahlungswirkung auf andere Gesellschaftsformen, so dass je nach Größe, Komplexität und Struktur eines Unternehmens insbesondere auch die Geschäftsführer einer GmbH oder die Vorstände einer KGaA von diesen Regelungen betroffen sein können. Compliance, zu deutsch etwa Ordnungsmäßigkeit, ist Bestandteil des RMS und bezeichnet die Selbstverpflichtung der Mitarbeiter eines Unternehmens, sich bei ihrem unternehmerischen Handeln an die vom Gesetzgeber, den Anteilseignern oder dem Aufsichtsgremium aufgestellten Regeln zu halten. Dabei sind insbesondere die Strafgesetze einzuhalten. Gerade aus der Verletzung von Strafgesetzen können - auch durch Organisationsverschulden der Führungsebene - erhebliche Folgen wie Geld- und Freiheitsstrafen, Unternehmensgeldbußen, Gewinnabschöpfung, Schadensersatzforderungen, Eintragungen in öffentliche (Korruptions-)Register (Blacklisting), aber auch erhebliche negative Publizität für das Unternehmen resultieren. Dass es sich hierbei nicht bloß um graue Rechtstheorie handelt, wird schnell deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass Haftungsfallen auch im betrieblichen Alltag mittelständischer Unternehmen überall drohen: Der unterbliebene Einzug einer fälligen Geldforderung kann bereits den Vorwurf der Untreue zum Nachteil des eigenen Unternehmens begründen, die jahrelang beanstandungslos geübte Praxis der Präsentvergabe den Verdacht der Bestechung im Geschäftsverkehr und der allzu sorglose Umgang mit geschäftlichen Informationen den Vorwurf des Geheimnisverrats, um nur wenige Beispiele zu nennen. Ziel einer flexibel gestalteten und speziell auf den Mittelstand ausgerichteten Compliance-Beratung ist, Haftungsfallen bereits im Vorfeld zu erkennen und im Dialog mit der Unternehmensführung sicher zu umgehen. Dabei kommt es darauf an, das Notwendige zu veranlassen, ohne das operative Geschäft unnötig zu behindern, denn Überregulierung birgt ihrerseits neue Risiken in sich. |