Damit die schönste Zeit des Jahres nicht zum Fiasko wird: Von Dr. Eckhard Voßiek, LL.M. Sommerferien, Reisezeit. Die Koffer sind gepackt, die Urlaubsfreude steigt. Wer denkt anlässlich der bevorstehenden schönsten Tage des Jahres daran, dass diese allzu leicht mit viel Ärger verbunden sein können? Und doch werden viele Urlaubsreisen auch dieses Jahr wieder ein juristisches Nachspiel haben. Häufig beginnen der Ärger und die juristische Auseinandersetzung bereits vor der Reise, nämlich dann, wenn diese von dem Reiseteilnehmer aus persönlichen Gründen nicht angetreten werden kann. Hat der Reiseteilnehmer in einem solchen Fall keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, muss er, je nachdem wie kurzfristig er die Reise absagt, damit rechnen, den gesamten Reisepreis zahlen zu müssen. Aber auch die Reise-rücktrittsversicherung kommt entgegen verbreiterter Meinung nicht für alle Schäden auf. Als versicherte Risiken werden von den Versicherungsunternehmen zumeist anerkannt: Schäden am Eigentum der versicherten Person oder einer Risikoperson aufgrund von Naturgewalten wie z.B. Feuer oder Überschwemmung oder aufgrund von strafbaren Handlungen wie z.B. Einbruch, Diebstahl oder Raub. Zum Rücktritt berechtigen in der Regel auch Schwangerschaft oder Impfunverträglichkeit, eine unerwartete schwere Erkrankung, Unfall sowie Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Voraussetzung für den Reiserücktritt ist aber immer, dass dem Reisenden die Fortsetzung der Reise nicht mehr zumutbar ist. Streit verursacht regelmäßig insbesondere der Nichtantritt der Reise aus Krankheitsgründen. Häufig beruft sich der Versicherer in diesen Fällen darauf, dass die Erkrankung, die zum Nichtantritt der Reise geführt hat, nicht unerwartet gewesen sei. Versicherungsschutz besteht nämlich nur, sofern die Erkrankung „neu“ und damit tatsächlich unerwartet nach Reisebuchung und Abschluss der Reiserücktrittversicherung auftritt. Das Risiko einer Reiseabsage infolge der, wenn auch unerwarteten, Verschlechterung einer nicht ausgeheilten Erkrankung ist dagegen grundsätzlich nicht versicherbar. Das OLG stellte sich auf den Standpunkt, dass die aufgetretenen postoperativen Komplikationen bei der Prüfung des Versicherungsfalles als eigenständige Erkrankung zu bewerten seien. Das orthopädisch veranlasste Grundleiden des Vaters und die damit im Zusammenhang stehende Dekompression des Spinalkanals hätten hingehen bei der Beurteilung der Einstandspflicht des Versicherers außer acht zu bleiben. Zwar ständen die nach dem operativen Eingriff aufgetretenen Komplikationen im Zusammenhang mit dem Grundleiden, das ja überhaupt erst der Anlass für die Operation gewesen war. Gleichwohl seien sie als „unerwartet” zu werten, da sie zum einen nicht das orthopädische, sondern vielmehr das internistische Fachgebiet beträfen und zudem eine Schwere aufwiesen, die nach Sachlage in dieser Ausprägung nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Allerdings bewertete das OLG das Verhalten des Klägers insofern als grob fahrlässig, als er die Reise erst ca. 4 Wochen nach Eintritt der Komplikationen storniert habe. Der Versicherte ist nach den Vertragsbedingungen der Reiserücktrittversicherung verpflichtet, dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder im Falle der schon angetretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornieren. Verletzt der Versicherte diese Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Pflichtverletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Im Falle der grob fahrlässig verspäteten Stornierung durch den Versicherten ist der Versicherer daher regelmäßig nur in Höhe desjenigen Betrages eintrittspflichtig, der bei rechtzeitiger Stornierung fällig gewesen wäre. In dem zugrundeliegenden Fall konnte der Kläger daher nur 40% des Reisepreises beanspruchen. Dem betroffenen Reiseteilnehmer ist daher dringend zu raten, die Stornierung der Reise umgehend nach Eintritt des Versicherungsfalls durchzuführen und den Versicherer über die Stornierung zu unterrichten. Verletzt der Reiseteilnehmer diese Formalien, droht ihm allein deshalb die Kürzung seiner Ansprüche aus der Reiserücktrittsversicherung, auch wenn ein wirksamer Rücktrittsgrund vorliegt. August 2010
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