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Gewährleistungsmangel oder kostenpflichtige Reparatur? Welche Schlussfolgerungen kann man aus dem BGH-Urteil vom 23. Januar 2008 ziehen? Im Bau- und Baunebengewerbe erhalten die Unternehmen während der Gewährleistungsfrist (heute: Frist für Sachmängelhaftung) häufig vom Kunden die Aufforderung, einen „Mangel“ zu beseitigen. Vor Ort stellt sich dann oft heraus, dass kein Gewährleistungsmangel vorliegt, den das Unternehmen zu vertreten hätte, sondern ein anderer Schaden. Ein (Gewährleistungs-) Mangel liegt bekanntlich nur vor, wenn die Ursache der Störung schon bei der Abnahme angelegt war. Der Unternehmer möchte natürlich seine Leistungen hinsichtlich der Feststellung der Ursache und der Beseitigung der Störung, die kein Gewährleistungsmangel war, abrechnen. Bislang war es so, dass die Gerichte oftmals die Ausrede des Kunden akzeptierten, dieser habe keinen Auftrag erteilt, sondern das Unternehmen nur aufgefordert, seiner Gewährleistungspflicht nachzukommen. Die Folge: Der Unternehmer erhielt keine Vergütung für die Feststellung der Störungsursache und die Beseitigung der Störung, die kein Gewährleistungsmangel darstellte, da nach Auffassung der Rechtsprechung das Unter-nehmen nicht verpflichtet war, diese Störung zu beseitigen. Mit seiner Entscheidung vom 23. Januar 2008 hat der BGH nun den Unternehmen eine Möglichkeit eröffnet, in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen doch die Kosten für die Beseitigung einer „Störung“ dem Kunden in Rechnung stellen zu können: Weiß der Kunde nämlich, dass es sich bei dem „Mangel“, dessen Beseitigung er verlangt, nicht um einen Gewährleistungsmangel handelt, sondern die Ursache in seinem Verantwortungsbereich liegt (siehe dazu den Inhalt des genannten BGH-Urteils; übertragbar auch auf andere Fälle, z.B. der Staubsauger hat die Kabelsteckverbindung zum Telefon durchtrennt), so sieht der BGH in der unberechtigten Aufforderung den „Gewährleistungs“-Mangel zu beseitigen, die Verletzung der vertraglichen Pflicht, nur dann den Unternehmer zur Beseitigung eines „Mangels“ aufzufordern, wenn es sich auch wirklich um einen Gewährleistungsmangel und nicht um einen sonstigen Schaden handelt. Dabei reicht es nach Auffassung des BGH sogar aus, wenn der Kunde nur fahrlässig nicht erkennt, dass kein Gewährleistungsmangel vorliegt. Praktische Schlussfolgerungen Verlangt der Kunde die Beseitigung eines „Mangels“, so ist zu prüfen:
Es bleibt allerdings dabei, dass der Unternehmer wohl auf seinen Kosten sitzen bleibt, wenn der Kunde die Beseitigung eines „Mangels“ begehrt und dabei nicht erkennen konnte, dass es sich nicht um einen Gewährleistungsmangel handelte. Im Hinblick auf diese Fälle sollte der Unternehmer grundsätzlich nach Eingang einer Aufforderung zur Beseitigung eines „Mangels“ den Kunden schriftlich bestätigen, dass er die Aufforderung erhalten habe und sich darum kümmern werde. Gleichzeitig sollte er allerdings in einem solchen Schreiben darauf hinweisen, dass er seine Leistungen abrechnen werde, falls es sich nicht um einen Gewährleistungsfall handeln sollte. F. Manfred Koch Der Autor F. M. Koch ist Partner in der Anwaltskanzlei Urteil des Bundesgerichtshofs betreffs: Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz (Pressestelle des BGH, 23.01.2008) Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die er aufgewendet hat, um einen vom Käufer beanstandeten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen. Dem am 23. Januar 2008 verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin verkaufte und lieferte der Beklagten, die ein Elektroinstallationsunternehmen betreibt, eine Lichtrufanlage, die die Beklagte in einem Altenheim einbaute. Nach Störungsmeldungen des Altenheims überprüfte ein Mitarbeiter der Beklagten die Installation der Anlage, ohne die Fehlfunktion beseitigen zu können. Die Beklagte vermutete einen Mangel der Anlage und forderte die Klägerin auf, diesen zu beseitigen. Darauf behob ein Servicetechniker der Klägerin die Störung. Diese beruhte darauf, dass entweder eine - von der Beklagten vorzunehmende - Kabelverbindung nicht hergestellt worden war oder dass das Personal des Pflegeheims Veränderungen an der Einstellung der Anlage vorgenommen hatte. Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz der dafür angefallenen Lohn- und Fahrtkosten ihres Technikers verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 773,95 € stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, weil die Beklagte mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung eine gegenüber der Klägerin bestehende vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dadurch wird das Recht des Käufers, Mängelbeseitigung zu verlangen, nicht entwertet. Er muss im Rahmen seiner Möglichkeiten lediglich sorgfältig überprüfen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der Prüfungspflicht des Käufers lediglich darum geht, Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich auszuschließen, kommt es auf besondere Fachkenntnisse, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfügt, nicht an. Danach ist eine schuldhafte Vertragsverletzung des beklagten Unternehmens zu bejahen. Entweder hat die Beklagte selbst die von der Klägerin gelieferte Anlage von vornherein fehlerhaft eingebaut, weil sie eine erforderliche Kabelverbindung nicht hergestellt hat, oder ihr Mitarbeiter hat bei der Überprüfung der Anlage nicht bemerkt, dass das Personal des Pflegeheims die Fehlfunktion durch eine Änderung der Einstellung verursacht hat. Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06 Karlsruhe, den 23. Januar 2008 |