Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
Das neue GmbH-Recht

Von F. Manfred Koch, Rechtsanwalt

Zum 01.11.2008 ist das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um die ausführlichste Überarbeitung des GmbH-Rechts seit Inkrafttreten des GmbH-Gesetzes. Nachstehend die für die tägliche Praxis der Unternehmen unter Umständen bedeutsamen Regelungen. Die übrigen Regelungen sind im Wesentlichen nur für die rechtliche Beratungspraxis im Einzelfall bedeutsam:

1.„Nummerierung der Geschäftsanteile“
Alle Gesellschaftsanteile müssen nunmehr nummeriert werden. Dies dient der besseren Übersicht und Praktikabilität bei Übertragungen von Geschäftsanteilen.

2. „Gesellschafterliste“
Es muss nun im Wesentlichen durch den Geschäftsführer die sog. Gesellschafterliste geführt werden. Diese Gesellschafterliste ist auch beim Handelsregister einzureichen. Sie ist von weitreichender Bedeutung u.a. auch hinsichtlich eines etwaigen gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen. Als Geschäftsführer einer GmbH sollte man stets bemüht sein, die Gesellschafterliste auf aktuellem Stand zu halten.

3. Wegfall der „Eigenkapital ersetzenden Darlehn“
Der Gesetzgeber hat den alten § 32 a GmbH gestrichen. In Zukunft stellt jedes Darlehn eines Gesellschafters an die Gesellschaft bei Insolvenz der Gesellschaft eine nachrangige Insolvenzforderung nach § 39 InsO dar. Dies bedeutet, dass Gesellschafter bei Insolvenz der Gesellschaft nicht mehr mit einer Rückzahlung ihrer Darlehn rechnen können. Daher gilt für Gesellschafter:

Größte Vorsicht bei Gesellschafterdarlehn!

Auch die ggfs. seitens der Gesellschaft dem Gesellschafter für ein gewährtes Darlehn gestellten Sicherheiten sind bei einer Insolvenz der Gesellschaft höchst gefährdet. In der Regel ist die Stellung einer Sicherheit für ein Gesellschafterdarlehn (z.B. Sicherungsübereignungen oder Bankbürgschaften) anfechtbar im Sinne der Insolvenzordnung. Dies bedeutet, dass bei einer Insolvenz innerhalb von 10 Jahren nach Stellung einer Sicherheit für ein Gesellschafterdarlehn der Insolvenzverwalter die Herausgabe der Sicherheit (Anfechtung) verlangen kann.

4. „Geschäftsanschrift ins Handelsregister“
Bislang musste ins Handelsregister lediglich der Sitz der Gesellschaft ohne Anschrift eingetragen werden. In Zukunft muss eine Geschäftsanschrift angemeldet werden, damit jederzeit feststellbar ist, unter welcher Anschrift eine GmbH erreichbar ist. In diesem Zusammenhang ist dann auch geregelt, dass bei Fehlen eines Geschäftsführers eine Zustellung für eine GmbH auch an deren Gesellschafter erfolgen kann.

5. „cash pool“
Unternehmen im Konzern, die mit einem cash pool arbeiten, sollten sich gesondert eingehend beraten lassen, da bekanntlich die wechselseitigen Kontenausgleichungen im cash pool als Darlehnshingaben gelten und Darlehnshingaben wiederum dann zum Problem der Gesellschafterdarlehn mit den Problemen der Sicherheiten führen (siehe vorstehend Ziff. 2.). Letztlich führt die gesetzliche Neuregelung dazu, dass bei cash pool im Konzern eine unbeschränkte Haftung der Muttergesellschaft gegenüber der Tochtergesellschaft eintreten dürfte. Einzelheiten müssten unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten einer Konzernstruktur besprochen und geregelt werden.

6. „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“
Der Gesetzgeber hat jetzt die Möglichkeit der Gründung einer „kleinen“ GmbH geschaffen, um eine Art deutsche Ltd. anzubieten. Die Unternehmergesellschaft muss in ihrer Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Die Bezeichnung GmbH darf nicht auftauchen.

Die Gründung der UG kann mit einem Stammkapital von1,00 € erfolgen. Eine Gründung mit Sacheinlagen ist nicht zulässig.

Der Gesetzgeber verbindet mit der Möglichkeit der Gründung einer GmbH die Idee, diese allmählich zu einer echten GmbH anwachsen lassen zu können. Dazu regelt das Gesetz, dass ein Viertel der Unternehmensgewinne in eine Rücklage gestellt werden müssen.

7. „Musterprotokoll“
In Zukunft kann auch die „normale“ GmbH vereinfacht und damit hinsichtlich der Notarkosten verbilligt gegründet werden. Voraussetzung ist die uneingeschränkte und unabgeänderte Verwendung eines sog. Satzungs-Musterprotokolls. Die Gründung einer GmbH auf der Basis eines Musterprotokolls darf allerdings nur dann erfolgen, wenn nicht mehr als 3 Gesellschafter die GmbH gründen wollen.

 

Februar 2009