Neuerungen der „VOB 2009“ vom 31. Juli 2009 Von F. Manfred Koch, Rechtsanwalt Es ist zu differenzieren zwischen der
Die Neuerungen in der VOB bestehen zunächst einmal in einer formalen Strukturänderung. Die Bezeichnungen der Paragraphen haben sich sowohl in der VOB/A als auch in der VOB/B weitgehend geändert. Während die VOB/A in ihrer alten Fassung noch die §§ 1 – 33 a umfasste, weist die neue Fassung nur noch die §§ 1 – 22 a aus. Im Einzelnen: VOB Teil A Es macht keinen Sinn, alle Änderungen darzustellen. Ich befasse mich nur mit den wesentlichen Änderungen, die sich beziehen auf
1. Während § 3 VOB/A alter Fassung beschränkte Ausschreibungen für zulässig erklärte, wenn die öffentliche Ausschreibung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, kann eine Beschränkte Ausschreibung nach § 3 Ziffer 3 VOB/A 2009 erfolgen, bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer: a) 50.000,00 € für Ausbaugewerke (ohne Energie und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung, b) 150.000,00 € für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbüro, c) 100.000,00 € für alle übrigen Gewerke. Die weiteren bisherigen Voraussetzungen für eine Beschränkte Ausschreibung bleiben unverändert. 2. Eine Freihändige Vergabe ist in Zukunft bis zu einem Auftragswert von 10.000,00 € ohne Umsatzsteuer zulässig (§ 3 Ziffer 5 VOB/A 2009). 3. Während die VOB/A 2006 (§ 5 Ziffer 3) noch den Selbstkostenerstattungsvertrag vorsah, ist dieser bei der VOB 2009 nicht mehr vorgesehen. Es werden nur noch folgende Vertragsarten angesprochen: - Leistungsvertrag 4. § 6 VOB/A 2009 bestimmt, dass bei Beschränkter Ausschreibung im Allgemeinen mindestens 3 geeignete Bewerber aufgefordert werden sollen. Die Einschränkung in der bisherigen VOB/A 2006 (§ 8 Ziffer 2 Abs. 2) auf 8 geeignete Bewerber ist weggefallen. 5. Um die Berechtigung zur Teilnahme an der Ausschreibung nachweisen zu können, kann die Ausschreibung für bestimmte Kriterien vorsehen, dass „Eigenerklärungen“ ausreichen (§ 6 Ziffer 3 Abs. 2 VOB/A 2009). 6. § 9 Ziff. 7 VOB/A 2009 schreibt nunmehr vor, dass „auf Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung und in der Regel auf Sicherheitsleistung für die Mängelansprüche zu verzichten“ ist, wenn die Auftragssumme 250.000,00 € ohne UmsSt. unterschreitet. Im übrigen bleibt es dabei, dass auch in Zukunft bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe in der Regel Sicherheitsleistungen nicht verlangt werden sollen. 7. § 16 VOB/A 2009 bestimmt unter Ziff. 1 Abs. 1 c), dass solche Angebote nicht auszuschließen sind, „bei denen lediglich in einer einzelnen unwesentlichen Position die Angabe des Preises fehlt und durch die Außerachtlassung dieser Position der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge, auch bei Wertung dieser Position mit dem höchsten Wettbewerbspreis, nicht beeinträchtigt werden …“ Damit entfällt die in der Vergangenheit häufig festzustellende Praxis, bei Fehlen eines einzigen Einzelpreises, der von ungeordneter Bedeutung ist, ein Angebot auszuschließen. 8. Neu ist auch, dass bei fehlenden, jedoch geforderten Erklärungen und Nachweisen der Ausschreibende die fehlenden Erklärungen und Nachweise nachfordern muss: „Fehlen geforderte Erklärungen oder Nachweise und wird das Angebot nicht entsprechend … ausgeschlossen, verlangt der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nach. Diese sind spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen … Werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen.“ (§ 16 Ziffer 1 Abs. 3 VOB/A 2009). Damit kann nur wegen Fehlens eines Nachweises nicht automatisch ein Ausschluss eines Angebotes erfolgen. 9. Gem. § 19 Ziffer 5 VOB/A 2009 müssen Ausschreibende in Zukunft Unternehmen fortlaufend auf Internetportalen oder in ihren Beschafferprofilen über beabsichtigte beschränkte Ausschreibungen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25.000,00 € informieren.
VOB Teil B Bei der VOB/B 2009 sind inhaltlich so gut wie keine Änderungen gegeben. Das Nummerierungssystem wurde erneuert und es gab ein paar kleinere redaktionelle Änderungen.
Veröffentlicht am 15.10.2009 |